Absenkung der Umsatzsteuer - Hinweise zur Abrechnung von Prüfleistungen

Der Koalitionsausschuss hat am 3. Juni 2020 in einem Bündel von Maßnahmen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unter anderem beschlossen, den Mehrwertsteuersatz = Umsatzsteuersatz befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31.
Dezember 2020 von 19 % auf 16 % (der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 %) zu senken.
In Ihrem Rundschreiben 01/2020 informiert die bvs-EBA darüber, wann der reduzierte Umsatzsteuersatz geltend gemacht werden kann. Demnach ist für die Anwendung die Datierung des Schlussprüfberichts entscheidend. Die Leistung muss also innerhalb des Zeitraumes 1. Juli bis 31. Dezember 2020 abgeschlossen sein.

Rundschreiben bvs-EBA vom 25.06.2020 [PDF]