Unsere Prüfsachverständigen sorgen seit Jahrzehnten für ein

hohes Sicherheitsniveau bei allen Bauwerken der Eisenbahninfrastruktur

Prüfsachverständige im Eisenbahnbereich

Gemäß Grundgesetz hat der Bund (die Bundesrepublik Deutschland) die ausschließliche Gesetzgebung über den Verkehr von Eisenbahnen, den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes (EdB) sowie die Eisenbahnverkehrsverwaltung. Diese Aufgabe übernimmt als zuständige Sicherheitsbehörde das Eisenbahn-Bundesamt (EBA).

Für die Prüfung von Infrastrukturanlagen erfolgt durch vom EBA anerkannte Prüfsachverständige (PSV). Die Anerkennung erfolgt durch ein öffentlich-rechtliches Verfahren.

Den Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich obliegt im Rahmen ihrer Tätigkeit ein hohes Maß an Verantwortung. Sie werden für die Fachgebiete Hochbau (Vorbeugender Brandschutz), Oberbau und Ingenieurbau (Teilgebiet Brückenbau einschließlich des konstruktiven Ingenieurbaus sowie Teilgebiete Geotechnik und Tunnelbau) anerkannt und führen ihre Tätigkeit unparteiisch und im Interesse der öffentlichen Sicherheit aus, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, besonders Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.

Kontakt

Vereinigung der
Prüfsachverständigen
für bautechnische Nachweise
im Eisenbahnbau e.V.

Kurfürstenstraße 129
10785 Berlin

Tel: +49 30 3198 914 40

Mail: info@vpi-eba.de

Prüfsachverständigen Suche

Ingenieure auf der Baustelle

Finden Sie den passenden Prüfsachverständigen entsprechend seiner Fachrichtung oder Region in unserer umfangreichen Mitgliederdatenbank.

Aktuelles

18.03.2025

Fortbildung für angehende Prüfsachverständige

Ingenieurinnen und Ingenieure, die die Absicht haben sich der Prüfung beim EBA zum Prüfsachverständigen zu unterziehen, haben die Möglichkeit, sich vorbereitend in Sachen Eisenbahnrecht und Verwaltungsrecht beim EBA fortzubilden.
03.03.2025

Änderung der Richtlinie 836.4501 "Querungen - Grundsätze"

Die DB InfraGO AG hat die Richtlinie 836.4501 „Querungen; Grundsätze“ in einer geänderten Fassung zum 02.01.2025 in Kraft gesetzt.