Aufbewahrungsfrist gemäß § 20 EPSV
11. Dezember 2020Nach § 20 Abs. 3 Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (EPSV) sind Prüfsachverständige verpflichtet, Unterlagen 10 Jahre aufzubewahren.
Nach § 20 Abs. 3 Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (EPSV) sind Prüfsachverständige verpflichtet, Unterlagen 10 Jahre aufzubewahren.
Die Eisenbahnspezifischen Technischen Baubestimmungen (EiTB) wurden einer Überarbeitung unterzogen. Die fortgeschriebene EiTB – Ausgabe 2021/1 – ist ab dem 01. Januar 2021 anzuwenden.
Entsprechend der vom Eisenbahn-Bundesamt erlassenen Verfügung müssen in Einzelfällen Prüfsachverständige aus anderen Fachgebieten hinzugezogen werden. Hintergrund dieser Entwicklung sind Überlegungen zu etwaigen Folgen im Rahmen von Havarien in öffentlich-rechtlicher Hinsicht.
Die Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (EPSV) ist verabschiedet und tritt am 01.12.2020 in Kraft. Auf Grundlage der EPSV wird die Anerkennung der Prüfer beim EBA von einem privatrechtrechtlichen in ein öffentlich-rechtliches Verfahren überführt, die Anerkennung der Prüfer / Gutachter läuft zukünftig in einem deutlich formalisierteren Verfahren ab.
Das Eisenbahn-Bundesamt weist im Zusammenhang mit der Verwendung von Drahtseilklemmen nach DIN 741 auf die festgestellte mangelde Robustheit hin und untersagt daher die Verwendung dieser und gleichwertiger Drahtseilklammern.
Der Koalitionsausschuss hat am 3. Juni 2020 in einem Bündel von Maßnahmen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unter anderem beschlossen, den Mehrwertsteuersatz = Umsatzsteuersatz befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 % auf 16 % (der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 %) zu senken.
In Ihrem Rundschreiben 01/2020 informiert die bvs-EBA darüber, wann der reduzierte Umsatzsteuersatz geltend gemacht werden kann.
- Vorläufige Verfahrensweise Eisenbahnbrückenbau / Stahlhochbau -
Die DB Gütesicherung (FE.EI 14(2)) hat für die bahninterne Qualitäts- und Güteüberwachung aufgrund der coronabedingten Einschränkungen eine vorläufige Verfahrensweise bekannt gegeben.
Das Referat 21 im Eisenbahn-Bundesamt hat zum 01.04.2020 die Altersgrenze für alle bestehenden Anerkennungen auf 70 Jahre angehoben.
Gemäß Einführungsschreiben des EBA vom 24.09.2019 tritt am 01.10.2019 die "Richtlinie zur Ermittlung der Vergütung für die statische und konstruktive Prüfung von Ingenieurbauwerken für Verkehrsanlagen (RVP)" 2019 (Stand 04-2019) in Kraft.
Zum 01.02.2019 wurde die „Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem (EIGV) in Bezug auf die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur“ (VV IBG Infrastruktur) eingeführt.